SARS-CoV, SARS-CoV-2 und MERS-CoV sind zwischen Tier und Mensch übertragbare Infektionserreger, die von ihnen hervorgerufenen Infektionen gehören somit zu den Zoonosen.

Ungeklärt ist, ob SARS-CoV-2 direkt von Fledermäusen auf Menschen übertragen wurde oder ein tierischer Zwischenwirt eine Rolle bei der frühen Übertragung auf den Menschen gespielt hat.

Der Kontakt gesunder Personen zu Haustieren muss nach den derzeitig verfügbaren Informationen aus Sicht des Friedrich-Loeffler-Instituts nicht eingeschränkt werden.

Allerdings ist es als allgemeine Vorsichtsmaßnahme immer ratsam, grundlegende Prinzipien der Hygiene zu beachten, wenn man mit Tieren in Kontakt kommt (z. B. Hände gründlich mit Seife waschen).

Ob Haustiere sich bei infizierten Personen anstecken können, ist je nach Tierart nicht komplett auszuschließen. Allerdings bedeutet eine mögliche Infektion von Haustieren nicht automatisch, dass sich das Virus in den Tieren vermehren kann und von ihnen auch wieder ausgeschieden wird (mit z.B. Nasensekret, Hustenauswurf oder Kot).

Mit SARS-CoV-2 infizierte Personen, insbesondere diejenigen mit Krankheitssymptomen, können große Virusmengen über Nase und Mund ausscheiden (so genannte Tröpfcheninfektion). Es ist davon auszugehen, dass ihre Umgebung entsprechend mit Virus belastet ist, auch bei Einhaltung von grundlegenden Hygieneregeln (in die Armbeuge niesen und husten, Hände waschen, Oberflächen reinigen). Daher sollten infizierte Personen gerade beim Kontakt zu ihren Haustieren besonders auf Hygiene achten, engen Kontakt möglichst vermeiden, die Tiere nicht anhusten oder anniesen und sich von den Tieren nicht durchs Gesicht lecken lassen.

© Textquelle: https://www.fli.de, Stand 14. April 2020

„Bisher gibt es keinen wissenschaftlich belegbaren Hinweis auf eine epidemiologisch relevante Infektion von Hunden durch infizierte Personen“, so das Friedrich-Löffler-Institut (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit.

Bei zwei Hunden aus unterschiedlichen Haushalten mit SARS-CoV-2 infizierten Personen in Hong Kong wurde genetisches Material des Erregers entdeckt, in einem Fall wurde auch infektiöses Virus nachgewiesen. Beide Hunde zeigten keine Krankheitssymptome. Eine erste Studie aus China und die beiden Einzelfälle aus Hong Kong weisen auf eine geringe Empfänglichkeit von Hunden für SARS-CoV-2 hin.

Können sich Katzen und marderartige Tiere wie z.B. Frettchen bei infizierten Personen anstecken?

In Belgien wurde bei einer Katze Erbmaterial von SARS-CoV-2 nachgewiesen. Die Katze stammt aus einem Haushalt mit einer Person, die an Covid-19 erkrankte und Symptome zeigte. Eine Woche später entwickelte die Katze selbst Atemnot, Erbrechen und Durchfall und wurde daher untersucht. Es wurden keine anderen möglichen Ursachen abgeklärt, welche die Symptome bei der Katze auch erklären könnten. Das Tier erholte sich wieder. Die belgischen Behörden werten den Nachweis als Einzelfall und weisen darauf hin, dass die Symptome zwar auf Covid-19 hinweisen, dies aber nicht eindeutig belegt ist. Eine aktuelle Studie aus China zeigt, dass sich Katzen und Frettchen experimentell mit SARS-CoV-2 infizieren lassen und das Virus unter den besonderen Versuchsbedingungen auch auf Artgenossen übertragen können. Die Studie hat das Friedrich-Löffler-Institut auf ihrer Website veröffentlicht.

Auch das Friedrich-Loeffler-Institut wies in einer Studie nach, dass sich Frettchen infizieren lassen und SARS-CoV-2 unter Versuchsbedingungen an Artgenossen weitergeben können. Dies erlaube allerdings keine Rückschlüsse darauf, ob Katzen und Frettchen Virusmengen ausscheiden, die für eine Infektion des Menschen ausreichen, so das FLI. „Ob solche Infektionen tatsächlich stattfinden können, muss weiter untersucht werden.“, so das Institut.

Bisher gebe es keine Hinweise darauf, dass Haustiere Menschen angesteckt haben. Die Haltung von Katzen wurde nicht als Risikofaktor identifiziert.

Auch bei der SARS-CoV-Epidemie im Jahr 2003 kam es zu Infektionen bei Katzen, ohne dass dies für eine Weiterverbreitung relevant war. Für das Friedrich-Loeffler-Institut spielen Haustiere nach dem jetzigen Kenntnisstand epidemiologisch keine Rolle bei der Verbreitung von SARS-CoV-2 / Covid-19.

© Textquelle: https://www.fli.de, Stand 14. April 2020

Im Umgang mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 haben Tierarztpraxis und Tierkliniken ihren betrieblichen Ablauf umstellen müssen – zum Schutz für die Tierbesitzer und die Mitarbeiter. Die meisten Betriebe führen z.B. derzeit ausschließlich eine Terminsprechstunde. Im Zentralen geht es darum, die unvermeidliche Krankheitswelle abzuflachen (engl. „flatten the curve“). Zudem soll möglchst viel Personal gesund bleiben, damit die medizinische Versorgung der Haustiere aufrecht erhalten werden kann.

Die Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin hat deshalb eine Reihe von Empfehlungen veröffentlicht – zur Eindämmung von SARS-CoV-2:

Die Erfragung, was dem Tier laut Besitzer fehlt, kann vorweg telefonisch, via Mail oder auch vor der Praxis/Klinik abgeklärt werden. Die Tiere werden im Behandlungsraum nur vom Personal gehalten. Wenn die Abstandsregel (1,5 Meter) nicht eingehalten werden kann, muss der Tierbesitzer außerhalb des Behandlungsraumes warten. Tierbesitzer haben keinen Zutritt in Röntgen-, Operationsräume oder Gemeinschaftsräume. Sanitäre Räume sollen möglichst von Tierbesitzer und Personal getrennt werden. Es gibt auch leider keine Besuchszeiten für stationäre Patienten. Die Sprechstunde sollte so angepasst werden, dass möglichst wenig Menschen sich zur gleichen Zeit im Wartezimmer aufhalten. Hier muss die Abstandsregel eingehalten werden! Das Warten kann die Praxis/Klinik aber auch nach Draußen verlegen oder die Tierbesitzer warten im Auto.

Vor Eintritt in die Praxis/Klinik müssen Sie als Tierbesitzer die Hände waschen oder sie desinfizieren. Nur eine Person kommt mit dem erkrankten Tier zum Tierarzt (wenn möglich keine Kinder und keine ältere Person). Nur gesunde Besitzer kommen zum Tierarzt. Liegen Krankheitssymptome vor, informieren Sie das Praxis-/Klinikpersonal telefonisch, damit der weitere Ablauf zur Versorgung des Tieres genau abgeklärt werden kann.

Türgriffe, Empfangstresen, Zahlterminals, Stuhllehnen, Toiletten, Wasserhähne etc. desinfiziert das Team täglich mehrfach. Und es gilt: Händewaschen nach jedem Tierbesitzer-Kontakt.

© Empfehlungen: https://www.svk-asmpa.ch

Die Gebühren für tierärztliche Leistungen sind aktuell durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärzte-gebührenordnung“ u. a. um eine „Notdienstgebühr“ ergänzt worden. Diese soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, für Sie und Ihre Tiere auch bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden.

Was ändert sich für Sie?

Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen. Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen Zeitangaben: täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht), von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags. Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren werden dann auch nicht berechnet.

Wozu eine Gebührenordnung?

Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz. In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere.

© https://www.bundestieraerztekammer.de